Haustiere in der Mieterselbstauskunft: Was gilt?
Ein Vermieter darf nach Haustieren fragen, weil die Tierhaltung das Mietverhältnis berührt. Übliche Kleintiere in geschlossenen Behältnissen sind davon ausgenommen und müssen nicht angegeben werden. Über Hunde oder Katzen entscheidet der Vermieter im Einzelfall. Ein pauschales Tierhaltungsverbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.
Fragen und Antworten
Darf der Vermieter nach Haustieren fragen?
Ja. Die Frage nach Haustieren hat einen objektiven Bezug zum Mietverhältnis, weil die Tierhaltung Auswirkungen auf die Wohnung und das Zusammenleben im Haus haben kann. Zulässig ist daher die Frage nach Tieren, deren Haltung der Vermieter im Einzelfall untersagen darf, insbesondere Hunde und Katzen.
Welche Tiere muss man angeben, welche nicht?
Übliche Kleintiere in geschlossenen Behältnissen, etwa Hamster, Wellensittiche oder Zierfische, sind ausgenommen. Sie müssen nicht angegeben werden, weil ihre Haltung ohnehin erlaubt ist und keine erhebliche Störung erwarten lässt. Anzugeben sind daher nur Tiere, deren Haltung im Einzelfall zustimmungsbedürftig sein kann, wie Hunde oder Katzen.
Darf der Vermieter Hunde und Katzen pauschal verbieten?
Nein. Ein pauschales, ausnahmsloses Verbot der Haltung von Hunden und Katzen in einem vorformulierten Mietvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Erforderlich ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Ein generelles Verbot ohne diese Abwägung benachteiligt Mietende unangemessen und hat keinen Bestand.
Muss man die Frage nach Haustieren wahrheitsgemäß beantworten?
Bei zulässigen Fragen gilt allgemein eine Wahrheitspflicht. Da die Frage nach zustimmungsbedürftigen Tieren zulässig ist, können bewusst falsche Angaben dazu je nach Sachlage rechtliche Folgen haben. Kleintiere sind davon nicht betroffen, da sie nicht angegeben werden müssen. Die konkrete Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Gilt die Zustimmung zu einem Haustier dauerhaft?
Ob und wie eine einmal erteilte Zustimmung fortwirkt, richtet sich nach dem Mietvertrag und den Umständen des Einzelfalls. Allgemein lässt sich sagen, dass die Tierhaltung ein fortlaufender Umstand des Mietverhältnisses ist. Für die konkrete Ausgestaltung ist der jeweilige Mietvertrag maßgeblich, nicht die Selbstauskunft.
Rechtlicher Hinweis
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Rechtsgrundlagen und Quellen
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Gesetze (Primärgrundlage):
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 5 (Grundsätze, u. a. Datenminimierung), Art. 6 (Rechtsgrundlagen der Verarbeitung), Art. 9 (besondere Kategorien personenbezogener Daten), Art. 15 (Auskunftsrecht) und Art. 17 (Recht auf Löschung). Volltext
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere Paragraf 123 (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) und Paragraf 543 (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Volltext
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), soweit es um diskriminierende Fragen geht. Volltext
Leitlinie der Datenschutz-Aufsichtsbehörden (sehr gewichtig, jedoch kein Gesetz):
- Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026. Volltext
Neutrale Verbraucherinformation (zur Einordnung, kein Rechtsbeweis):
- Verbraucherzentrale, Themen Mieten und Datenschutz. Volltext
Einschlägige Gerichtsentscheidung:
- BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12 (ein pauschales Tierhaltungsverbot ist unwirksam).
Stand dieser Seite: 01.07.2026 (Baustein-Version 2026.1). Wir prüfen die rechtlichen Grundlagen regelmäßig auf Aktualität.