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MieterselbstauskunftPDF
Stand 2026

Mieterselbstauskunft 2026

  • Digital unterschreiben, kein Drucker nötig
  • Enthält nur zulässige Fragen (Quelle: DSK V2.0)
  • Nach dem Phasenmodell A/B/C aufgebaut
  • Geführt ausfüllen, in wenigen Minuten fertig
  • Datensparsam: kein Konto nötig
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Eine Mieterselbstauskunft ist eine freiwillige Eigenangabe von Wohnungssuchenden. Vermieter dürfen darin nur Angaben mit objektivem Bezug zum Mietverhältnis erfragen, etwa Einkommen, Beruf und Personenzahl, und das gestaffelt nach Phase. Fragen zu Religion, Familienplanung oder Gesundheit sind unzulässig. Maßstab ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz, Stand 2026.

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Auf einen Blick

Was ist das?
Freiwillige Eigenangabe für die Wohnungsbewerbung
Pflicht?
Nein, aber am angespannten Markt oft entscheidend
Was darf drinstehen?
Nur Angaben mit objektivem Bezug zum Mietverhältnis
Format
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Grundlage und Stand

Grundlage: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Mieterselbstauskunft, Version 2.0, Stand Januar 2026.

Erstellt von Christian Woitzat

Stand: 29.06.2026

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Mieterselbstauskunft: Welche Angaben darf der Vermieter wann verlangen?

Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen (Version 2.0, Stand Januar 2026) dürfen Vermieter Angaben nur gestaffelt nach drei Phasen erfragen: bei der Besichtigung nur Stammdaten (A), bei ernsthaftem Mietinteresse Angaben zu Beruf und Einkommen (B) und erst kurz vor Vertragsschluss Nachweise (C). Dies ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Angaben bei der Besichtigung

Diese Angaben darf ein Vermieter bereits beim Besichtigungstermin erfragen.

Angaben bei ernsthaftem Mietinteresse

Diese Angaben darf ein Vermieter erst erfragen, wenn beiderseits ernsthaftes Interesse an einem Mietverhältnis besteht. Alle Felder sind freiwillig.

Angaben kurz vor Vertragsschluss

Diese Angaben darf ein Vermieter erst verlangen, wenn er sich für Sie entschieden hat, unmittelbar vor Vertragsabschluss. Alle Felder sind freiwillig.

Mieterselbstauskunft: Welche Angaben sind erlaubt und welche nicht?

Ein Vermieter darf in einer Selbstauskunft nur Angaben mit objektivem Bezug zum Mietverhältnis erfragen. Welche das sind, ist nach Phase gestaffelt (siehe oben). Fragen ohne solchen Bezug sind unzulässig und dürfen folgenlos unbeantwortet bleiben. Diese Übersicht ist allgemeine Information nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz und keine Rechtsberatung.

Erlaubte Angaben

  • Name und Kontaktdaten
  • Zahl der einziehenden Personen
  • Beruf und derzeitiger Arbeitgeber
  • Für die Miete monatlich verfügbarer Betrag (statt des genauen Einkommens)
  • Haustierhaltung (ausgenommen übliche Kleintiere)
  • Laufendes Insolvenzverfahren und zurückliegende Räumungstitel
  • Erhebliche Mietrückstände im bestehenden Mietverhältnis (erst kurz vor Vertragsschluss)
  • Nachweise auf Anfrage, etwa Gehaltsabrechnung oder Bonitätsauskunft

Nicht erlaubte Angaben

Diese Angaben darf ein Vermieter rechtlich nicht abfragen. Sie sind bewusst nicht Teil des Formulars. Quelle: DSK Orientierungshilfe V2.0.

  • Religion, ethnische Herkunft, StaatsangehörigkeitSensible Daten ohne objektiven Bezug zum Mietverhältnis. DSK V2.0 schließt § 19 Abs. 3 AGG als Grundlage aus.
  • Familienplanung, Schwangerschaft, KinderwunschKein objektiver Bezug zum Mietverhältnis.
  • Gesundheit, Krankheiten, BehinderungenSensible Daten ohne objektiven Bezug.
  • Partei-, Gewerkschafts- oder Mietervereins-MitgliedschaftKein objektiver Bezug, teils sensible Daten.
  • Sexuelle OrientierungSensible Daten ohne objektiven Bezug.
  • VorstrafenIm Regelfall kein objektiver Bezug zum Mietverhältnis.
  • Hobbys, Musizieren und ÄhnlichesKein objektiver Bezug zum Mietverhältnis.
  • MietschuldenfreiheitsbescheinigungKann nicht verlangt werden; frühere Vermieter sind nicht zur Ausstellung verpflichtet (BGH, VIII ZR 238/08).
  • Einkommensnachweise oder SCHUFA bereits bei der BesichtigungZu frühe Phase; erst in Phase B bzw. C zulässig.
Grundlage dieser Übersicht: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Selbstauskunft von Mietinteressentinnen und Mietinteressenten, Version 2.0, Stand Januar 2026. DSK-Orientierungshilfe (PDF)

Häufige Fehler beim Ausfüllen der Mieterselbstauskunft

Diese Fehler tauchen beim Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft immer wieder auf. Wer sie kennt, gibt eine vollständige und zugleich datensparsame Auskunft ab. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

  • Unzulässige Fragen freiwillig beantwortenAuf einer beliebigen Vorlage stehen oft Fragen zu Religion, Familienplanung, Gesundheit oder Vorstrafen. Solche Angaben haben keinen objektiven Bezug zum Mietverhältnis und dürfen unbeantwortet bleiben. Wer sie trotzdem macht, gibt mehr preis als nötig.
  • Nachweise zu früh herausgebenGehaltsabrechnungen oder eine Bonitätsauskunft gehören nicht in die erste Phase. Sie sind erst bei ernsthaftem Mietinteresse ein Thema, Einkommensnachweise sogar erst kurz vor Vertragsschluss. Bei der Besichtigung sind sie zu früh.
  • Sensible Angaben auf Nachweisen nicht schwärzenAuf Kontoauszügen oder Abrechnungen stehen häufig Angaben, die den Vermieter nichts angehen. Nicht erforderliche Buchungen dürfen Sie schwärzen, bevor Sie die Unterlagen vorlegen.
  • Bei zulässigen Fragen falsch antwortenFalsche Angaben zu zulässigen Fragen, etwa zum verfügbaren Einkommen oder zu Mietschulden, können später eine Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen. Bei zulässigen Fragen bleiben Sie deshalb wahrheitsgemäß.
  • Das Einkommen unrealistisch angebenAussagekräftig ist der Betrag, der nach Abzug Ihrer laufenden Belastungen für die Miete zur Verfügung steht. Ein übertriebener oder ungenauer Wert schadet mehr, als er nützt.
  • Unleserlich oder lückenhaft abgebenEine handschriftlich schwer lesbare oder unvollständige Auskunft wirkt unseriös. Ein sauber ausgefülltes, vollständiges Dokument hinterlässt einen besseren Eindruck.

Leere Vorlage oder geführt ausfüllen: zwei Wege zur Mieterselbstauskunft

Eine Mieterselbstauskunft lässt sich auf zwei Wegen erstellen. Beide führen zu einem unterschriebenen Dokument. Sie unterscheiden sich im Aufwand und darin, wie leicht Fehler passieren. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

  • Leere Vorlage von HandKostenlose PDF- oder Word-Vorlagen gibt es viele. Sie laden eine herunter, füllen alle Felder selbst aus, am Bildschirm oder mit dem Stift, und achten selbst darauf, welche Fragen zulässig sind. Handschriftlich ausgefüllt wird es schnell unleserlich, und eine wahllose Vorlage enthält manchmal Fragen, die Sie gar nicht beantworten müssten.
  • Schritt für Schritt geführtSie beantworten am Handy oder Laptop nacheinander kurze Fragen und erhalten am Ende ein sauber gesetztes PDF zum Unterschreiben. Sie tippen nichts von Hand, das Ergebnis ist gleichmäßig lesbar, und es werden nur zulässige Fragen gestellt. Felder, die auf Sie nicht zutreffen, werden ausgeblendet.

Wer nur schnell ein Blatt zum handschriftlichen Ausfüllen braucht, ist mit einer leeren Vorlage gut bedient. Wer ein einheitlich lesbares Dokument ohne unzulässige Fragen möchte, spart mit dem geführten Weg Zeit und Rückfragen.

Begriffe kurz erklärt

Rund um die Mieterselbstauskunft tauchen einige Fachbegriffe auf. Hier finden Sie die wichtigsten kurz und neutral erklärt.

  • BonitätBonität beschreibt, wie zuverlässig jemand seine Zahlungen leistet, also die Kreditwürdigkeit. Vermieter wollen damit abschätzen, ob die Miete regelmäßig eingeht. Als Nachweis dienen zum Beispiel Gehaltsabrechnungen oder eine Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei. Eine gute Bonität erhöht die Chancen bei der Wohnungssuche, ist aber keine gesetzliche Pflicht.
  • SCHUFADie SCHUFA ist die bekannteste Wirtschaftsauskunftei in Deutschland. Sie sammelt Daten zum Zahlungsverhalten und errechnet daraus einen Wert zur Kreditwürdigkeit. Vermieter fragen oft eine Auskunft an, um die Bonität einzuschätzen. Einmal im Jahr können Sie eine kostenlose Datenkopie Ihrer gespeicherten Daten verlangen (Art. 15 DSGVO).
  • KautionDie Kaution ist eine Sicherheit, die der Vermieter für mögliche Schäden oder ausstehende Zahlungen einbehalten darf. Sie beträgt höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB) und darf in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden. Nach dem Auszug und einer Prüfungsfrist zahlt der Vermieter sie zurück, soweit keine berechtigten Forderungen bestehen.
  • BürgschaftBei einer Bürgschaft verpflichtet sich eine dritte Person, etwa ein Elternteil, für Mietschulden einzustehen, wenn der Mieter nicht zahlt. Sie kann eine Kaution ersetzen oder ergänzen. Verlangt der Vermieter eine Bürgschaft, zählt sie in der Regel zur gesetzlichen Sicherheitsgrenze mit. Bietet der Mieter sie freiwillig an, kann das anders liegen.

So füllen Sie eine Mieterselbstauskunft korrekt aus

  1. Nur zulässige Felder ausfüllen

    Beschränken Sie sich auf Angaben mit objektivem Bezug zum Mietverhältnis, etwa Personenzahl, Beruf und Einkommen.

  2. Bei zulässigen Fragen wahrheitsgemäß antworten

    Falsche Angaben zu zulässigen Fragen können später im Einzelfall eine Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen.

  3. Nachweise zurückhalten bis zur Entscheidung

    Einkommensnachweise erst kurz vor Vertragsschluss vorlegen und nicht erforderliche Angaben auf den Unterlagen schwärzen.

  4. Vollständig und ordentlich auftreten

    Eine lückenlose, gut lesbare Auskunft erhöht in einem angespannten Markt Ihre Chancen gegenüber Mitbewerbern.

  5. Unterschreiben und beilegen

    Unterschreiben Sie das Dokument und legen Sie es Ihrer Bewerbung bei.

Fragen und Antworten

Was darf in einer Mieterselbstauskunft gefragt werden?

Zulässig sind Angaben mit objektivem Bezug zum Mietverhältnis: Name und Kontakt, Zahl der einziehenden Personen, Beruf und Arbeitgeber, Einkommensverhältnisse sowie Haustiere. Die Zulässigkeit ist nach Phase gestaffelt. Vor der Besichtigung sind nur wenige Angaben erlaubt, Einkommensnachweise erst kurz vor Vertragsschluss. Maßstab ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz.

Welche Fragen sind unzulässig?

Unzulässig sind Fragen ohne objektiven Bezug zum Mietverhältnis. Dazu zählen Religion, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit, Familienplanung, Schwangerschaft, Gesundheit, Parteizugehörigkeit, Gewerkschafts- oder Mitgliedschaft im Mieterverein, sexuelle Orientierung und Vorstrafen. Auch nach Hobbys darf der Vermieter nicht fragen. Solche Fragen müssen Sie nicht beantworten, und eine falsche Antwort bleibt in der Regel folgenlos.

Darf der Vermieter nach dem Familienstand fragen?

Der Familienstand hat in der Regel keinen objektiven Bezug zum Mietverhältnis. Maßstab ist immer, ob eine Angabe für das Mietverhältnis erforderlich ist. Ob eine weitere Person einzieht und den Vertrag mitunterschreibt, darf der Vermieter erfragen. Die Frage nach dem Familienstand als solchem wird dagegen datenschutzrechtlich überwiegend als unzulässig angesehen. Grundlage ist die DSK-Orientierungshilfe.

Darf der Vermieter eine Kopie meines Personalausweises verlangen?

Nein. Zur Identitätsprüfung darf der Vermieter Ihren Personalausweis ansehen, eine Kopie oder einen Scan darf er aber nicht anfertigen. Das folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Der Vermieter darf nur Daten erheben, die für die Mietentscheidung erforderlich sind. Die Ausweisnummer gehört nicht dazu.

Muss ich eine Mieterselbstauskunft ausfüllen?

Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstauskunft besteht nicht. In angespannten Wohnungsmärkten ist eine vollständige, freiwillige Auskunft aber oft entscheidend, um sich gegen Mitbewerber durchzusetzen. Sie entscheiden selbst, welche zulässigen Angaben Sie machen. Verweigern Sie Auskünfte, riskieren Sie allerdings, dass der Vermieter sich für jemand anderen entscheidet.

Darf ich bei unzulässigen Fragen die Unwahrheit sagen?

Ja. Bei unzulässigen Fragen, etwa zu Schwangerschaft oder Parteizugehörigkeit, dürfen Sie die Antwort verweigern oder bewusst falsch beantworten. Dieses in der Rechtsprechung anerkannte Recht zur Lüge führt in der Regel dazu, dass eine falsche Antwort später nicht als Grund für eine Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrags herangezogen werden kann. Bei zulässigen Fragen sollten Sie dagegen wahrheitsgemäß bleiben.

Was passiert, wenn ich bei einer zulässigen Frage falsche Angaben mache?

Bei zulässigen Fragen sollten Sie wahrheitsgemäß antworten. Eine bewusst falsche Angabe zu einer zulässigen Frage kann der Vermieter als arglistige Täuschung werten. Er kann den Mietvertrag dann nach § 123 BGB anfechten oder unter Umständen nach § 543 BGB fristlos kündigen. Anders als bei unzulässigen Fragen gibt es hier kein Recht zur Lüge.

Muss ich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen?

Nein. Der Vermieter kann keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen, weil frühere Vermieter nicht verpflichtet sind, eine solche auszustellen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08). Sie können freiwillig eine Quittung über gezahlte Mieten beilegen, müssen es aber nicht. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung vorzulegen.

Wann darf der Vermieter Einkommensnachweise verlangen?

Einkommensnachweise wie Gehaltsabrechnungen oder eine Bonitätsauskunft darf der Vermieter erst verlangen, wenn er sich grundsätzlich für Sie entschieden hat, also kurz vor Vertragsschluss. Bei der Besichtigung sind solche Nachweise zu früh. Nicht erforderliche Angaben auf den Unterlagen, etwa einzelne Buchungen auf Kontoauszügen, dürfen Sie schwärzen.

Darf der Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?

Eine SCHUFA- oder Bonitätsauskunft darf der Vermieter erst kurz vor Vertragsschluss verlangen, wenn er sich grundsätzlich für Sie entschieden hat. Bei der Besichtigung ist das zu früh. Die Auskunft legen Sie selbst vor; der Vermieter darf nicht direkt bei der SCHUFA über Sie anfragen. Nicht erforderliche Angaben dürfen Sie unkenntlich machen.

Darf der Vermieter nach Haustieren fragen?

Ja, nach Haustieren darf gefragt werden, weil die Tierhaltung das Mietverhältnis berührt. Ausgenommen sind übliche Kleintiere in geschlossenen Behältnissen wie Hamster, Wellensittiche oder Zierfische. Diese müssen Sie nicht angeben, ihre Haltung ist ohnehin erlaubt. Über Hunde oder Katzen entscheidet der Vermieter im Einzelfall, ein pauschales Verbot ist unzulässig.

Was passiert mit meinen Daten bei einer Online-Selbstauskunft?

Geben Sie nur Daten an, die für das Mietverhältnis erforderlich sind. Seriöse Anbieter speichern Ihre Eingaben nicht dauerhaft, sondern erzeugen das Dokument und löschen die Daten anschließend. Vermieter dürfen erhaltene Selbstauskünfte nur so lange aufbewahren, wie sie für die Entscheidung nötig sind, danach sind sie zu löschen.

Kann ich die Mieterselbstauskunft digital unterschreiben?

Ja. Sie können direkt am Bildschirm mit Maus oder Finger unterschreiben, ganz ohne Drucker. Ihre Unterschrift erscheint dann im fertigen PDF und Sie können es sofort digital an den Vermieter senden. Rechtlich ist eine handschriftlich nachgezeichnete Unterschrift das Abbild Ihrer Unterschrift. Für eine Selbstauskunft, die keine gesetzliche Form verlangt, genügt das.

Quellen

Christian Woitzat

Christian Woitzat betreibt Mieterformulare.de. Er hat die Formulare und Ratgebertexte sorgfältig auf Grundlage der offiziellen Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Stand 2026) und der dort genannten Gerichtsurteile zusammengestellt, mit dem Ziel, nur zulässige Fragen aufzunehmen. Die Inhalte sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Zuletzt aktualisiert am 29.06.2026

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