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Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Muss man sie vorlegen?

Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist eine Bestätigung des bisherigen Vermieters, dass keine Mietrückstände bestehen. Ein neuer Vermieter kann sie nicht verlangen, weil frühere Vermieter nicht verpflichtet sind, eine solche auszustellen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wohnungssuchende können freiwillig einen Zahlungsnachweis beilegen, müssen es aber nicht.

Fragen und Antworten

Was ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?

Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung des bisherigen Vermieters, dass die Miete vollständig gezahlt wurde und keine offenen Rückstände bestehen. Sie wird manchmal im Bewerbungsverfahren verlangt, um die Zahlungszuverlässigkeit zu belegen. Rechtlich ist ihre Vorlage jedoch nicht erzwingbar, wie die folgenden Punkte zeigen.

Muss man eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen?

Nein. Es besteht keine Pflicht, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vermieter sie nicht verlangen, weil der frühere Vermieter nicht verpflichtet ist, eine solche Bescheinigung auszustellen. Eine Verweigerung ist damit kein tragfähiger Ablehnungsgrund.

Ist der bisherige Vermieter verpflichtet, sie auszustellen?

Nein. Ein früherer Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Genau daraus folgt, dass ein neuer Vermieter sie auch nicht verlangen kann: Was der eine nicht ausstellen muss, kann der andere nicht zur Bedingung machen. Die Ausstellung bleibt eine freiwillige Geste des bisherigen Vermieters.

Wie kann man Zahlungszuverlässigkeit sonst belegen?

Wer seine Zahlungszuverlässigkeit freiwillig zeigen möchte, kann dies auf anderen Wegen tun, etwa durch eine eigene Quittung über gezahlte Mieten oder durch Kontoauszüge, auf denen nicht erforderliche Angaben unkenntlich gemacht, also geschwärzt werden. Solche Nachweise sind freiwillig und ersetzen keine erzwingbare Bescheinigung.

Darf der Vermieter die Wohnung wegen einer fehlenden Bescheinigung ablehnen?

Ein Vermieter entscheidet grundsätzlich frei, an wen er vermietet, und muss eine Absage nicht begründen. Da die Bescheinigung aber nicht verlangt werden darf, ist ihr Fehlen kein zulässiges Kriterium. In der Praxis empfiehlt es sich, die Zahlungszuverlässigkeit auf zulässigem Weg darzustellen, ohne sich unter Druck setzen zu lassen.

Rechtlicher Hinweis

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Rechtsgrundlagen und Quellen

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Gesetze (Primärgrundlage):

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 5 (Grundsätze, u. a. Datenminimierung), Art. 6 (Rechtsgrundlagen der Verarbeitung), Art. 9 (besondere Kategorien personenbezogener Daten), Art. 15 (Auskunftsrecht) und Art. 17 (Recht auf Löschung). Volltext
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere Paragraf 123 (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) und Paragraf 543 (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Volltext
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), soweit es um diskriminierende Fragen geht. Volltext

Leitlinie der Datenschutz-Aufsichtsbehörden (sehr gewichtig, jedoch kein Gesetz):

  • Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026. Volltext

Neutrale Verbraucherinformation (zur Einordnung, kein Rechtsbeweis):

  • Verbraucherzentrale, Themen Mieten und Datenschutz. Volltext

Einschlägige Gerichtsentscheidung:

  • BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08 (eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann nicht verlangt werden).

Stand dieser Seite: 01.07.2026 (Baustein-Version 2026.1). Wir prüfen die rechtlichen Grundlagen regelmäßig auf Aktualität.

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