SCHUFA und Bonität bei der Wohnungssuche: Was Vermieter verlangen dürfen
Ein Vermieter darf Angaben zur Bonität, etwa eine SCHUFA-Auskunft, nur mit objektivem Bezug zum Mietverhältnis und erst in einer späten Phase der Auswahl verlangen, nämlich kurz vor Vertragsschluss. Bei der bloßen Besichtigung ist das zu früh. Maßstab ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz, Stand 2026.
Fragen und Antworten
Darf der Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?
Grundsätzlich ja, aber nur mit objektivem Bezug zum Mietverhältnis und erst in einer späten Phase. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz sind Bonitätsnachweise wie eine SCHUFA-Auskunft erst zulässig, wenn sich der Vermieter grundsätzlich für eine Person entschieden hat, also kurz vor Vertragsschluss. Bei der Besichtigung ist die Abfrage zu früh.
Ab wann darf der Vermieter Bonitätsnachweise fordern?
Die Zulässigkeit ist nach Phasen gestaffelt. Bei der Besichtigung sind nur wenige Stammdaten erlaubt. Angaben zu Einkommen und Beruf werden erst bei ernsthaftem Mietinteresse relevant. Bonitätsnachweise wie eine SCHUFA-Auskunft gehören in die letzte Phase unmittelbar vor Vertragsschluss. Eine frühe Abfrage widerspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit.
Muss ich eine SCHUFA-Auskunft geben?
Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht, die Vorlage ist freiwillig. In angespannten Wohnungsmärkten erwarten viele Vermieter in der Entscheidungsphase jedoch einen Bonitätsnachweis, sodass eine Verweigerung die Chancen gegenüber Mitbewerbern senken kann. Zulässig ist eine solche Abfrage aber ohnehin erst kurz vor Vertragsschluss, nicht bei der Besichtigung.
Welche Angaben auf der Auskunft sind überhaupt relevant?
Für das Mietverhältnis ist die Zahlungsfähigkeit von Interesse, also ob laufende Zahlungsstörungen bekannt sind. Nicht erforderliche Angaben, etwa der genaue Bonitätsscore-Wert oder einzelne interne Merkmale, haben keinen direkten Bezug zur Miete. Solche nicht erforderlichen Informationen dürfen auf vorgelegten Unterlagen unkenntlich gemacht, also geschwärzt werden.
Welche SCHUFA-Auskunft ist für Vermieter gedacht?
Es gibt unterschiedliche Auskünfte. Die SCHUFA bietet eine spezielle Auskunft an, die für die Vorlage bei Vermietern vorgesehen ist und nur die dafür benötigten Angaben enthält. Daneben gibt es die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die auch interne Informationen enthält und nicht für die Weitergabe an Dritte gedacht ist.
Was passiert mit meinen Bonitätsdaten beim Vermieter?
Ein Vermieter darf erhaltene Bonitätsdaten nur so lange aufbewahren, wie sie für die Auswahlentscheidung erforderlich sind. Nach einer Absage oder nach Abschluss des Auswahlverfahrens sind die Unterlagen zu löschen beziehungsweise zurückzugeben. Eine dauerhafte Speicherung ohne Bezug zu einem laufenden Mietverhältnis ist nicht zulässig.
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie geben die allgemeine Rechtslage wieder und ersetzen im Einzelfall keine anwaltliche Beratung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Aussagen dieser Seite stützen sich auf folgende Grundlagen:
Gesetze (Primärgrundlage):
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 5 (Grundsätze, u. a. Datenminimierung), Art. 6 (Rechtsgrundlagen der Verarbeitung), Art. 9 (besondere Kategorien personenbezogener Daten), Art. 15 (Auskunftsrecht) und Art. 17 (Recht auf Löschung). Volltext
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere Paragraf 123 (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) und Paragraf 543 (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Volltext
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), soweit es um diskriminierende Fragen geht. Volltext
Leitlinie der Datenschutz-Aufsichtsbehörden (sehr gewichtig, jedoch kein Gesetz):
- Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026. Volltext
Neutrale Verbraucherinformation (zur Einordnung, kein Rechtsbeweis):
- Verbraucherzentrale, Themen Mieten und Datenschutz. Volltext
Einschlägige Gerichtsentscheidung:
- BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08 (eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann nicht verlangt werden).
Stand dieser Seite: 01.07.2026 (Baustein-Version 2026.1). Wir prüfen die rechtlichen Grundlagen regelmäßig auf Aktualität.